Alte Molkerei Kaierde eG Kaierde, im Oktober 2014
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Firma und Sitz
§ 2 Zweck und Gegenstand
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendung der Mitgliedschaft
§ 5 Kündigung
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
§ 7 Ausscheiden durch Tod eines Mitglieds , Auflösung eines eingetragenen Vereins
§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
§ 9 Ausschluss
§10 Auseinandersetzung
§11 Rechte der Mitglieder
§12 Pflichten der Mitglieder
§13 Organe der Genossenschaft
§14 Leitung der Genossenschaft
§15 Vertretung
§16 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
§17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrats
§18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
§19 Willensbildung
§20Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrat
§21 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
§22 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
§23 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
§24 Konstituierung, Beschlussfassung
§25 Ausübung der Mitgliedsrechte
§26 Frist und Tagungsort
§27 Einberufung und Tagesordnung
§28 Versammlungsleitung
§29 Gegenstände der Beschlussfassung
§30 Mehrheitserfordernisse
§31 Entlastung
§32 Abstimmung bei Wahlen
§33 Auskunftsrecht
§34 Versammlungsniederschrift
§35 Teilnahme der Verbände
§36 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
§37 Gesetzliche Rücklagen
§38 Andere Ergebnisrücklagen
§38a Kapitalrücklage
§39 Nachschusspflicht
§40 Geschäftsjahr
§41 Jahresabschluss und Lagebericht
§42 Verwendung des Jahresüberschusses
§43 Deckung eines Jahresfehlbetrages
§44 Liquidation
§45 Bekanntmachung
§46 Gerichtsstand
§47 Mitgliedschaften
§48 Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung
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I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
§ 1
Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:
Alte Molkerei Kaierde eG
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in:
31073 Delligsen, Ortsteil Kaierde
§ 2
Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der sozialen und kulturellen Belange
der Mitglieder durch Betreibung einer dörflichen Begegnungsstätte.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist:
• die Bereitstellung von Räumlichkeiten der Begegnungsstätte für unterschiedliche
kulturelle Veranstaltungen,
• der Betrieb eines Cafés an definierten Wochentagen,
• der Handel, das Kommissions- und Vermittlungsgeschäft mit Waren zur
Betreibung der Begegnungsstätte,
• der gemeinschaftliche Ein- und Verkauf von Bedarfsgütern zur Betreibung der
Begegnungsstätte.
(3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
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II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. ! !
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts,
die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss.
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. e)
einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
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§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5 Abs. 1),
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
c) Tod eines Mitgliedes (§ 7),
d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8)
e) Ausschluss(§ 9).
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§ 5
Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines
Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu
durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu
sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren
Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft
mindestens 24 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. Die Kündigung
kann jedoch frühestens nach 24 Monaten Zugehörigkeit zur Genossenschaft erklärt
werden.
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§ 6
Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein
Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und
hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der
Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des
Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des
Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit
denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft
auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile
verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76
Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.
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§ 7
Ausscheiden durch Tod eines Mitglieds
(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben
über.
(2)Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in
dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum
Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere
Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall
folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben
überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die
Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig
schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der
Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
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§ 8
Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
(1) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder
erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem
die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der
Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres
durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt
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§9
Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres
ausgeschlossen werden, wenn:
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den
satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden
Verpflichtungen nicht nachkommt,
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst
unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt,
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft
diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit
gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
e) es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen
betreibt oder sich an einem solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft
in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds
beteiligt,
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des
Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung
ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich
zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen
Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll sowie der gesetzliche oder
satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen,
auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das
Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss
beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde
beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist
genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den
ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch
ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6
keinen Gebrauch gemacht hat.
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§ 10
Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der
Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge
sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Bei Übertragung
des Geschäftsguthabens (§ 6) sowie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft im
Erbfall (§ 7 Abs. 2) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das
Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der
Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen
Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der
Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für
einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach
Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
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§ 11
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der
Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der
Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen
teilzunehmen,
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft
zu verlangen (§ 34),
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4
einzureichen,
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlicher Generalversammlung gemäß § 28
Abs. 2 einzureichen,
e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn
teilzunehmen,
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung
auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit
dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen,
h) die Mitgliederliste einzusehen,
i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
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§ 12
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat
insbesondere:
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den
Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß
§ 37 zu leisten,
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
d) bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuschreibendes Eintrittsgeld
zu zahlen, wenn dies von der Generalversammlung festgesetzt wird,
e) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige
Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu
behandeln,
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III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT
§ 13
Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. der Vorstand
B. der Aufsichtsrat
C. die Generalversammlung
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A. Der Vorstand
§ 14
Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der
Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß §
16 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach
Maßgabe des §15.
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§ 15
Vertretung
(1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft
zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). Der Aufsichtsrat
kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung
gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei
allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten
vornimmt zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur
rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung
für den Vorstand.
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§ 16
Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft
anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebsoder
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt
geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet:
a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung
ordnungsgemäß zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen
ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden,
b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die
der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist,
c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen,
sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und
durchzuführen,
d) für ein ordnungsgemäßes, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung
dienliches Rechnungswesen zu sorgen,
e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit
weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe
des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende
des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen,
g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den
Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist,
aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der
Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen,
h) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und
Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen,
i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband
darüber zu berichten.
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§ 17
Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand hat den Aufsichtsrat vierteljährlich, auf Verlangen oder bei
wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der
Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die
Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu
unterrichten.
(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren
Zeitabständen, u. a. zu berichten:
a) über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum
anhand von Zwischenabschlüssen,
b) über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der
Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos,
c) über die von der Genossenschaft gewährten Kredite.
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§ 18
Zusammensetzung und Dienstverhältnis
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung gewählt.
(3) Den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter wählt nach jeder Wahl
der Vorstand.
(4)Die Amtsdauer der nicht hauptamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
(5)Soweit es erforderlich würde, ein Vorstandsmitglied hauptamtlich oder
nebenamtlich anzustellen, ist der Aufsichtsrat für den Abschluss, die Änderung
sowie die Beendigung von Dienstverträgen durch ordentliche Kündigung und
Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die
Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats
abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die
außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose
Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des
Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des
Ausscheidens zur Folge. !
(6)Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amts
entheben. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der
Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur
Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung von ihren
Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das
Erforderliche zu veranlassen.
(7) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach
rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter
bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die
Amtsniederlegung gegeben ist.
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§ 19
Willensbildung
(1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muss
unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies unter Angabe
der Gründe verlangt. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den
Vorsitzenden, der die wesentlichen zur Verhandlung kommenden Gegenstände auf
der Einladung mitteilen soll. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die
Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung
mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder,
Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person
berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und
Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der
Beschlussfassung zu hören.
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§ 20
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats
teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die
Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand
die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der
Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein
Stimmrecht.
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§ 21
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen.
Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch
einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der
Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Waren einsehenund
prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an
den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen
und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen
Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von
Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der
Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er,
ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die
Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss
mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt
ergänzend § 24.
(4) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser
gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen
und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht
zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur
Kenntnis zu nehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der
gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten
Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(6) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt
die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des
Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung
auszuhändigen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft zu
beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der
Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im
Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis
bemessene Vergütung (z. B. Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden.
Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat
gemäß § 22 Abs. 1 Buchst. h). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der
Beschlussfassung der Generalversammlung.
(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht dessen Vorsitzender oder im Falle
seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
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§ 22
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam
und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik,
b) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung,
insbesondere von solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen
in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die
Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als
10.000,-€,
c) den Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
d) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung,
e) die Verwendung der Rücklagen gemäß §§ 38 und 38a,
f) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Warenlagern,
g) die Erteilung von Prokura,
h) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des
Aufsichtsrats gemäß § 21 Abs. 8,
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder
dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 24 Abs. 4 Satz 2
entsprechend. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch
erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der
gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen
Prüfungsbericht.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder
des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend
sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch
im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten;
das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend
gelten § 19 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 entsprechend.
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§ 23
Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der
Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht
zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb
des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft
sein.
(2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die
Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt
im übrigen § 32 Abs. 2 bis 5.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der
Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der
Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet.
Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird,
mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne
Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet vorzeitig, wenn es darauf beruht,
dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und
diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer
juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren
Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der
Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der
Genossenschaft oder anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die
Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis beendet ist.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis
zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen
werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine
außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt.
Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener
Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat
gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
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§ 24
Konstituierung, Beschlussfassung
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen
Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im
Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender
und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die
Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied
einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in
diesem Fall das Los. § 32 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer
Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende
Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder
sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des
Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat
der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft
dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint, ebenso, wenn es der Vorstand
oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so
können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat
einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu
protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von
mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen
Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen
eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartner, seiner Eltern,
Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und
Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der
Beschlussfassung zu hören.
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C. Die Generalversammlung
§ 25
Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in
der Generalversammlung aus.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische
Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter,
Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch Bevollmächtigte
vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das
Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein
Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte
können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder
oder Geschwister eines Mitglieds sein . Personen, an die die Mitteilung über den
Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur
Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte
müssen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen.
(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn
darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder
von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder
das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der
Beschlussfassung zu hören.
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§ 26
Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen
werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht
Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 22 Abs. 1 Buchst. d) einen anderen Tagungsort
festlegen.
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§ 27
Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat
ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder
satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft
erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks
und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher
Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Absatz 7) Einberufung und dem Tage
der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung
bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung
einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der
Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten
Teils der Mitglieder.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass
mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem
Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden;
hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über
Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner
Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn
sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
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§ 28
Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder
sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung
kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen
Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen
werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls
Stimmenzähler.
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§ 29
Gegenstände der Beschlussfassung
Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in
dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
a) Änderung der Satzung,
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder
Deckung des Jahresfehlbetrages,
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, soweit diese nicht vom
Aufsichtsrat zu wählen sind, sowie Festsetzung einer Vergütung an den Aufsichtsrat
im Sinne von § 21 Abs. 8,
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie des Aufsichtsrats,
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
h) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands
und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
i) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen
Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 GenG:
- durch den Vorstand allein,
- durch den Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrats,
k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
l) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereiches,
n) Auflösung der Genossenschaft,
o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
p) Festsetzung eines Eintrittsgeldes,
q) Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung.
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§30
Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine
größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere
in folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung,
b) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs
c) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme des in § 40
GenG geregelten Falles sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats,
d) Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats aus der
Genossenschaft,
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
f) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
g) Auflösung der Genossenschaft,
h) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über den Formwechsel nach den Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes, bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig
abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung der
Genossenschaft oder den Formwechsel nach den Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel
aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung
anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die
über die Auflösung der Genossenschaft oder den Formwechsel nach den Vorschriften
des Umwandlungsgesetzes beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere
Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb
desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder den Formwechsel nach den
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes beschließen.
(4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung, den Formwechsel
nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die Auflösung und Fortsetzung
der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des
Prüfungsverbands ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der
Generalversammlung zu verlesen.
(5) Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist
erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der
Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der
Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder
erweitert wird.
(6) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten
Voraussetzungen geändert werden.
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§31
Entlastung
(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn
darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen;
hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein
Stimmrecht.
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§ 32
Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mit Handzeichen durchgeführt.
Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat
oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig
abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig
abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden
Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so
viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf
dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben
will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende
Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten
Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den
beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem
Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr
Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en
bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er
die Wahl annimmt.
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§ 33
Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt
der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit:
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) die Fragen steuerlicher Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige
oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Dritten betrifft,
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder
Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der
Generalversammlung führen würde,
g) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren
Kalkulationsgrundlagen bezieht.
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§ 34
Versammlungsniederschrift
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß
zu protokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei
sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und
Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über
die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem
Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der
Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die
Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG außerdem ein
Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von
Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen
Stimmenzahl zu vermerken.
(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die
Einsichtnahme ist jedem Mitglied zu gestatten.
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§ 35
Teilnahme der Verbände
Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind
berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu
ergreifen.
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IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME
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§ 36
Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 € ( einhundert EUR).
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.
(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung
eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn
der erste Geschäftsanteil eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit
weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger
Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das
Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(5)Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von
der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen
Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete
Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht
aufrechnen.
(6)Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig
und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des
Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber
der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §
10.
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§ 37
Gesetzliche Rücklage
(1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 20 % des
Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich
eines eventuellen Verlustvortrags solange die Rücklage nicht mindestens 100 % der
Summe der Geschäftsguthaben erreicht.
(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die
Generalversammlung.
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§ 38
Andere Ergebnisrücklagen
Neben der gesetzlichen kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden, über
deren Dotierung die Generalversammlung beschließt. Über Ihre Verwendung
beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 22 Abs. 1 Buchst.
e).
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§ 38a
Kapitalrücklage
Werden Eintrittsgelder, Strafgelder, Baukostenzuschüsse oder vergleichbare Beiträge
erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre
Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 22
Abs. 1 Buchst. e).
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§ 39
Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
V. RECHNUNGSWESEN
§40
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01. 01. und endet am 31. 12.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Gründung der
Genossenschaft beginnt.
§ 41
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den
Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für
das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht, soweit dieser
gesetzlich erforderlich ist, unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen
Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(3) Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, nebst
dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der
Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer
anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder
ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts (§ 21 Abs. 4), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der
ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist,
sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen
unverzüglich einzureichen.
§ 42
Verwendung des Jahresüberschusses
Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung;
dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 37) oder einer anderen
Ergebnisrücklage (§ 38) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die
Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des
vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind
zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten
Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres
an zu berücksichtigen. Der auf die Mitglieder entfallende Teil des Gewinns wird dem
Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein
durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
§ 43
Deckung eines Jahresfehlbetrags
(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch
Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die
gesetzliche Rücklage oder die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den
Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der
auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der
übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller
Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist,
berechnet.
VI. LIQUIDATION
§ 44
Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung
des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder
verteilt werden.
VII. BEKANNTMACHUNGEN
§ 45
Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma im Amtsblatt von Holzminden veröffentlicht.
Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen
werden soweit gesetzlich vorgeschrieben im elektronischen Bundesanzeiger unter
der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie
ausgeht.
VIII. GERICHTSSTAND
§ 46
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft
aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der
Genossenschaft zuständig ist.
IX. MITGLIEDSCHAFTEN
§ 47
Mitgliedschaften
(1) Die Genossenschaft wird Mitglied des Genossenschaftsverband e.V. Frankfurt am
Main.
X. Übergangsvorschriften
§ 48
Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung
(1) Eine Änderung der Satzung ist auch vor Eintragung der Genossenschaft mit der in
§ 30 Abs. 2 vorgesehenen Mehrheit durch Beschluss der Generalversammlung
möglich.
(2) Zum Zwecke der Erfüllung der gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG bestehenden
Eintragungsvoraussetzung ist jedes Mitglied verpflichtet, unabhängig von seinem
Abstimmungsverhalten eine durch Beschlussfassung gemäß Abs. 1 geänderte
Gründungssatzung zu unterzeichnen.
(3) Ein Mitglied, das seine gemäß Abs. 2 bestehende Verpflichtung verletzt, kann
gemäß § 9 aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, auch vor Anmeldung der Genossenschaft
Mitgliedschaften nach den Bestimmungen dieser Satzung und in entsprechender
Anwendung der §§ 15 ff Genossenschaftsgesetz zuzulassen. Darüber hinaus haben
die vor Anmeldung beitretenden Mitglieder die Gründungssatzung zu
unterzeichnen. Ihnen ist eine Abschrift der Satzung vor Abgabe der
Beitrittserklärung auszuhändigen.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 12. November 2014